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über das Landschaftsschutzgebiet "Brodtener Winkel"
in der Hansestadt Lübeck vom 19. Februar 1992
Aufgrund der §§ 17 Abs. 1 und 3 und 50 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz - LPflegG -) in der Fassung derBekanntmachung vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletztgeändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171),wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
(1) Der letzte im westlichen Küstenbereich der Ostsee zwischen Travemünde und Scharbeutz liegende weitgehend unbebaute Landschaftsraum mit seinem durch die Landwirtschaft geprägten Hinterland wird in den in § 2 näher genannten Grenzen zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (LSG "Brodtener Winkel"). Er zeichnet sich durch eine flachkuppige Grundmoränenlandschaft aus, die wesentlich durch das Brodtener Steilufer geprägt wird und eine hohe Erholungseignung aufweist. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird unter der Bezeichnung "Brodtener Winkel" im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Gebiete beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Landschaftspflegebehörde geführt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist ca. 600 ha groß und liegt im Nordosten desStadtgebietes der Hansestadt Lübeck, nördlich des Stadtteiles Lübeck- Travemünde. Die Grenze verläuft im Norden und Osten in 100 m Abstand von der Uferlinie in der Ostsee. Im Westen wird es durch die Grenze zum Kreis Ostholstein, die Niendorfer Landstraße, den Timmendorfer Weg und den nördlichen Abschnitt des Gneversdorfer Weges und im Süden durch die Straßen Howingsbrook, Kowitzberg, dem Parkplatz Kowitzberg und die Straße Helldahl begrenzt. Die bebauten Grundstücke und Grundstücksteile in Brodten sind von dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes ausgenommen.
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(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt im Gebiet der Hansestadt Lübeck in den Gemarkungen
1. Brodten,
2. Gneversdorf
3. Teutendorf
(3) In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte, einem Auszug aus der Stadtgebietskarte des Katasteramtes Lübeck im Maßstab 1:25000, ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes schwarz liniert dargestellt.
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(4) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten, bestehend aus Flurkarten im Maßstab 1:2000, grün liniert eingetragen. Die Grenzen verlaufen auf der dem
Landschaftsschutzgebiet zugewandten Seite der grünen Linie. Die Ausfertigungen der Karten sind beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Landschaftspflegebehörde im Umweltamt der Hansestadt Lübeck, Klingenberg 7, verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeiten eingesehen werden. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck
(1) Die Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Brodtener Winkel" dient folgenden Schutzzwecken:
1. Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes; Prägende Landschaftsbestandteile sind insbesondere Knicks, Feldgehölze, Brachen, Kleingewässer und Baumbestand als Lebensräume wasser- und landgebundener Tier- und Pflanzenarten.
Prägende Landschaftsbestandteile sowie das Vorkommen von Laubfröschen nordöstlich der Ortschaft Brodten müssen insbesondere erhalten werden. Das Brodtener Steilufer als das aktivste Kliff der schleswigholsteinischen Ostseeküste sowie seine Fortsetzung unter Wasser,
nsbesondere bis zur 4-m-Tiefenlinie, verdient aufgrund seiner geomorphologischen Besonderheit sowie seiner Funktion als Lebensraum für Lebensgemeinschaften, die auf eine stetige
Neuentwicklung ihrer Habitate angewiesen sind, wie z.B. die Uferschwalbe, die hier eine bedeutende Brutkolonie hat, besonderen Schutz.
2. Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des sinnlich wahrnehmbaren, abwechslungsreichen Landschaftsbildes; Charakteristisch für diese Landschaft sind das Steilufer, das durch witterungs- und strömungsbedingte Erosionen geprägt wird, mit seinen
malerischen Landschaftsausblicken auf die Küstenregion und die unbebauten landwirtschaftlich genutzten Binnenlandflächen mit ihren verschiedenen Reliefformen und Landschafts- bestandteilen.
3. Sicherung als Erholungsgebiet sowie Ordnung und Lenkung des
Erholungsverkehrs; Eine landschaftsbezogene Erholung, die insbesondere durch Spazieren- gehen, Wandern und durch gemächliches Radfahren charakterisiert ist, soll unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft gewährleistet werden.
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(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist unter Würdigung des Absatzes 1 zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dieser Auftrag gilt insbesondere für die Integrierung einer 18-Loch Golfplatzanlage in dasLandschaftsschutzgebiet. Aufgrund der Schutzwürdigkeit des Natur- haushaltes und des Landschaftsbildes und der Sicherung der Erholungseignung der Landschaft für die Allgemeinheit muß der Golfplatz dem Schutzzweck dieser Verordnung nachhaltig Rechnung tragen.
§ 4
Verbotene Handlungen
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.
Verboten ist es vorbehaltlich der §§ 5 bis 7 insbesondere,
1. baugenehmigungspflichtige Anlagen oder Hochspannungsleitungen zu errichten, mit Ausnahme von Windkraftanlagen, oder Plätze aller Art, Straßen oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen;
2. Bodenschätze zu gewinnen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen in dem in § 13 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes genannten Umfang vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen, oder das Relief auf andere Art zu
verändern;
3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern;
4. die in der Übersichtskarte und den Abgrenzungskarten dargestellten stehenden oder fließenden Kleingewässer zu beeinträchtigen oder zu beseitigen;
5. in den in den Abgrenzungskarten dargestellten Schutzzonen der stehenden
Kleingewässer (Umgebung eines Gewässers mit einem Radius von 10 m beginnend von der Uferlinie) Düngemittel oder Biozide einzusetzen;
6. Erdwälle oder Knicks zu beschädigen oder zu beseitigen;
7. Boote oder sonstige Wasserfahrzeuge im Strandbereich vor dem Brodtener Steilufer zu lagern oder lagern zu lassen;
8. Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung auf Flächen aufzubringen;
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9. im Strandbereich am Brodtener Steilufer Zelte aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, soweit diese nicht dem Badebetrieb oder dem Fischen mit der Handangel dienen, Feuer zu entfachen, Strandveranstaltungen durchzuführen, zu reiten oder Hunde unangeleint mitzuführen oder das Steilufer außerhalb der dafür gekennzeichneten Auf- und Abgänge zu betreten;
10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen (z.B. Reklamebilder oder -tafeln), ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- oder Warntafeln;
11. Steine, Seesand oder Bodenmaterial aus dem Brodtener Steilufer oder vom Strand oder den Flachwasserzonen in Mengen über 10 l Volumeninhalt zu entnehmen;
12. Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören mit Ausnahme des Fischfanges mit der Handangel;
13. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder die nicht vonerforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen betroffen sind, abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zubeschädigen oder zu vernichten.
§ 5
Genehmigungspflichtige Handlungen
(1) Wer im Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornehmen will, welche die in § 4 genannten Wirkungen hervorrufen können, benötigt die Genehmigung durch die untere Landschaftspflegebehörde. Genehmigungspflichtig sindi nsbesondere folgende Handlungen:
1. die Errichtung baulicher Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, die Errichtung von Windkraftanlagen, die Anlage von Plätzen ohne Veränderung der Vegetationsdecke oder die Veränderung der Golfplatzanlage;
2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung;
3. die Änderung der in Nummer 1 und in § 4 Nr. 1 genannten vorhandenen baulichen
Anlagen, Plätze oder Verkehrsflächen;
4. der Bau untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstückes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen;
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5. die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie sonstige Veränderungen der Bodengestalt kleineren Umfangs;
6. der Ausbau fließender oder stehender Gewässer einschließlich des Uferbereiches sowie wasserstands- oder wasserabflußverändernde Gewässerbenutzungen;
7. das Verlegen oder die Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen mit Ausnahme von Hochspannungsleitungen;
8. die Errichtung von Einfriedigungen aller Art, ausgenommen Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forsten oder Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art;
9. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß stören, ausgenommen auf privaten Hof-und Gartenflächen;
10. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder anderen mobilen Unterkünften sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen
auf privaten Hof- und Gartenflächen, sowie Fahrzeuge und Maschinen, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen;
11. die Vornahme von Erstaufforstungen.
(2) Die Genehmigung ist von der unteren Landschaftspflegebehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht die in § 4 genannten Wirkungen zur Folge hat oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet oder auf einen vertretbaren Zeitraum begrenzt werden können und der Schutzzweck der Verordnung nicht entgegensteht.
§ 6
Zuwiderhandlungen
(1) Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 4 und 5 dieser Verordnung oder zu Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach § 5 stehen, so kann die untere Landschaftspflegebehörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers/der Verursacherin sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anordnen.
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§ 7
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Vorschriften der § 4 und § 5 Abs. 1 bleiben
1. die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes mit Ausnahme des in § 4 Nr. 5 genannten Verbotes zur Aufbringung von Düngemitteln und Bioziden in den Schutzzonen der stehenden Kleingewässer;
2. eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung;
3. die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, daß die Anlage von Hochsitzen oder Fütterungseinrichtungen mit der unteren Landschaftspflegebehörde abzustimmen ist;
4. die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet
werden;
5. die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien dürfen dabei nicht verwendet werden;
6. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundes- wasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbei ten und
7. die in ihren Einzelheiten festgelegten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der nach § 9 oder § 10 des Landschaftspflegegesetzes zu treffenden Entscheidungen.
§ 8
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Zur Erreichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele im Sinne des § 3 der Verordnung kann die untere Landschaftspflegebehörde im Einzelfall anordnen, daß
1. auf einzelnen Flächen des Landschaftsschutzgebietes chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, nicht oder nur in bestimmter Weise angewendet werden dürfen; das gleiche gilt für das Aufbringen von Nährstoffen;
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2. landschaftspflegerische Maßnahmen zum Schutze bestimmter Tier und Pflanzenarten, insbesondere in Schutzzonen der Gewässer, durchgeführt werden und
3. nicht ordnungsgemäß gepflegte Knicks auf den Stock gesetzt und dabei alle 50 - 100 m Überhälter stehen gelassen werden. Die Knickpflege hat alle 8 - 12 Jahre zu erfolgen, indem die Knickgehölze kurz über dem Boden abgesägt oder abgeschlagen werden. Die Bestimmungen der Stadtverordnung zum Schutze der Bäume in der Hansestadt Lübeck vom 9. Juni 1978 (BaumschutzVO) bleiben unberührt. (2) Die untere Landschaftspflegebehörde kann zur Erreichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele im Sinne des § 3 der Verordnung auf Flächen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere aufgrund ihrer topographischen oder Feuchtigkeitsverhältnisse seit mind. 5 Jahren nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchführen lassen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Absatz 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 baugenehmigungspflichtige Anlagen oder Hochspannungsleitungen errichtet, mit Ausnahme von Windkraftanlagen, oder Plätze aller Art, Straßen oder sonstige Verkehrsflächen anlegt;
2. § 4 Nr. 2 Bodenschätze gewinnt oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen in dem in § 13 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes genannten Umfang vornimmt oder Bodenvertiefungen ausfüllt oder das Relief auf andere Art verändert;
3. § 4 Nr. 3 die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen verändert; 4. § 4 Nr. 4 die in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungs- karten dargestellten fließenden und stehenden Kleingewässer beeinträchtigt oder beseitigt;
5. § 4 Nr. 5 in den in den Abgrenzungskarten dargestellten Schutzzonen der Kleingewässer Düngemittel oder Biozide einsetzt;
6. § 4 Nr. 6 Erdwälle oder Knicks beschädigt oder beseitigt;
7. § 4 Nr. 7 Boote oder sonstige Wasserfahrzeuge im Strandbereich vor dem Brodtener Steilufer lagert oder lagern läßt;
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8. § 4 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung auf Flächen aufbringt;
9. § 4 Nr. 9 im Strandbereich am Brodtener Steilufer Zelte aufstellt, Sachen aller Art lagert, soweit diese nicht dem Badebetrieb oder dem Fischen mit der Handangel dienen, Feuer entfacht, Strandveranstaltungen durchführt, reitet oder Hunde unangeleint mitführt oder das Steilufer außerhalb der dafür gekennzeichneten Aufund Abgänge betritt;
10. § 4 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt (z.B. Reklamebilder oder - tafeln), ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- oder Warntafeln;
11. § 4 Nr. 11 Steine, Seesand oder Bodenmaterial aus dem Brodtener Steilufer oder dem Strand oder den Flachwasserzonen in Mengen über 10 l Volumeninhalt entnimmt;
12. § 4 Nr. 12 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohnoder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört mit Ausnahme des Fischfanges mit der Handangel;
13. § 4 Nr. 13 wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und die nicht von erforderlichen Unterhaltungs- maßnahmen betroffen sind, abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet;
14. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ohne Genehmigung bauliche Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, oder Windkraftanlagen errichtet oder Plätze ohne Veränderung der Vegetationsdecke anlegt oder die Golfplatzanlage ändert;
15. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ohne Genehmigung Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtet oder wesentlich ändert;
16. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ohne Genehmigung die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder in § 4 Nr. 1 genannten vorhandenen baulichen Anlagen, Plätze oder Verkehrsflächen ändert;
17. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ohne Genehmigung untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstückes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, baut;
18. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ohne Genehmigung Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf-oder Abspülungen sowie sonstige Veränderungen der Bodengestalt kleineren Umfangs vornimmt;
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19. § 5 Abs. 1 Nr. 6 ohne Genehmigung fließende oder stehende Gewässer einschließlich des Uferbereiches ausbaut sowie wasserstands- oder wasserabflußverändernde Gewässer- benutzungen vornimmt;
20. § 5 Abs. 1 Nr. 7 ohne Genehmigung ober- oder unterirdische Leitungen verlegt oder ändert mit Ausnahme von Hochspannungsleitungen;
21. § 5 Abs. 1 Nr. 8 ohne Genehmigung Einfriedigungen aller Art errichtet, ausgenommen Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forsten oder Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art;
22. § 5 Abs. 1 Nr. 9 ohne Genehmigung Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrs- flächen durchführt, die mit Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß störend, ausgenommen auf privaten Hof- und Gartenflächen;
23. § 5 Abs. 1 Nr. 10 ohne Genehmigung Zelte, Wohnwagen oder andere mobile Unterkünfte aufstellt sowie Kraftfahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen private Hof- und Gartenflächen, sowie Fahrzeuge und Maschinen, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, abstellt;
24. § 5 Abs. 1 Nr. 11 ohne Genehmigung Erstaufforstungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 67 Absatz 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Stadtverordnung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes "Brodtener Ufer" vom 13. Juli 1970 aufgehoben.
Lübeck, den 19.02.1992
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck
als untere Landschaftspflegebehörde

 

 

 

 

 

 

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Brodten und das Brodtener Ufer

am Brodtener Ufer in Brodten an der Ostsee bei Travemünde
Brodtener Steilküste in Brodten bei Travemünde an der Ostsee
brodtener ufer steilufer in Brodten mit seeblick auf die Ostsee