§ 10 Verwendung der Entgelte
(1) Die Hansestadt Lübeck verwendet die Entgelte aus der Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang (§9) nach der Einbehaltung eines jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils der Hansestadt Lübeck und des jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils des Kreisverbandes für
a) Zuschüsse der Stadt für Umweltschutz, Ausbildung und Jugendförderung, zur Unterhaltung des Gewässers und für Maßnahmen des Umweltschutzes im Ufer- und Gewässerbereich des Fischereibezirkes I sowie
b) zur Beschaffung von Fischbesatz in den Fischereibezirken und für Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Fischereigenossenschaften.
(2) Bevor die Fischereigenossenschaften und der Kreisverband Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen für Fischbesatz stellen, sollen sich diese vorher untereinander über Art und Umfang des Fischbesatzes abstimmen. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Hansestadt Lübeck. Der Fischbesatz soll durch die Fischereigenossenschaften und den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. beschafft und in die Gewässer eingesetzt werden.
(3)Der Fischbesatz ist einvernehmlich mit der Hansestadt Lübeck, dem Kreisverband und den Berufsfischern / Berufsfischerinnen nach Maßgabe des Fischereigesetzes in der jeweils gültigen Fassung festzulegen. Die Hansestadt Lübeck ist vom vorgesehenen Fischbesatz rechtzeitig zu unterrichten. Sie behält sich das Recht vor die Auswahl des vorgesehenen Fischbesatzes abzulehnen und das Einsetzen des Fischbesatzes zu überwachen.
(4)Die Zuwendungen zur Förderung der Angelfischerei werden an den Kreisverband geleistet.
(5)Die Verwendung der nach Abs. 1 Buchstaben a) und b) bewilligten Beträge ist der Hansestadt Lübeck gegenüber durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.
§11 Allgemeine Verbote
(1) Es ist verboten, das Küstengewässer am Brodtener Ufer(§ 3 Abs. 2 Buchst. c) anders als über die öffentlichen oder privaten Zugänge zu betreten. Den Belangen des Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
(2) Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischer / Stadtfischerinnen zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen.
§12 Örtliche Angelverbote
(1)Das Angeln ist ganzjährig verboten
a) im Krähenteich mit dem Dükerkanal.
b) im Mühlenteich,
c) im Dassower See und der Pötenitzer Wiek,
d) in den Gewässern des Naturschutzgebietes “Schellbruch” bis zur Treidelpfadbrücke im Mündungsbereich der Medebek,
e) von solchen Anlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck aus, die dem Hafenumschlag vorbehalten sind, soweit dort Güterumschlag stattfindet oder vorgesehen ist oder Umschlagsgüter gelagert werden, sowie den Anlagen der abgeschlossenen, nicht- öffentlichen Verkehrsbereiche am Nordlandkai, am Skandinavienkai, am Konstinkai, am Seelandterminal und am Terminal Schlutupkai II,
f)im Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer, außerhalb des für Angler freigegebenen Bereichs
g)innerhalb der Fischereihäfen Lübeck-Travemünde und Schlutup,
h) vom Beginn des geschützten Landschaftsbestandteils “0stufer der Untertrave” von Schlutup bis zum Eingang in die Pötenitzer Wiek,
i) im Passathafen sowie von den dort befindlichen Brücken und Stegen, j) an der Passatanlegebrücke,
k) von der alten Nordermole, dem Verlängerungsbauwerk und dem
Molenkopf,
l) an den Fähranlagen der Wagenfähre beidseitig des Traveufers in Lübeck-Travemünde einschließlich der daran angrenzenden Uferbereiche in einem Abstand bis zu 50 m,
m) auf dem Privatgelände der Seniorenwohnanlage “Rosenhof” auf dem Priwall,
n) vom Eis aus,
o) vom Priwallbadestrand sowie vom Badestrand in Travemünde von der Nordermole bis zum nördlichen Ende des Steinwalls nördlich des Rettungsturmes bei der Mövensteinbadeanstalt,
p) von allen Uferstraßen und allen Straßen-, Eisenbahn und Fußgängerbrücken,
q) in der “Wakenitz” und seinen Nebengewässern vom Ufer außerhalb der festgelegten Angelplätze sowie im Flachwasserbereich nördlich der Insel Spieringshorst vom Boot aus, im Bullensee, in der im Nordteil des Kleinen Sees abgegrenzten Schutzzone.
r) auf der nördlichen Wallhalbinsel
(2)Abweichend von Absatz 1 ist das Angeln nur verboten in der Zeit vom 01. April bis zum 31. 0ktober, von den Fähranlegern der Personenfähre (Norderfähre und der angrenzenden Uferböschung, jeweils in einem Abstand von 50 m stromauf- und abwärts zu den Fähranlegern). -der Südermole und dem daran anschließenden Uferbereich bis an die Passatanlegebrücke
-der Sonnenbrücke (Brücke 143),
-dem Schwimmsteg stromaufwärts der Sonnenbrücke (Steg 142a) sowie
§13 Angelbeschränkungen
(1)Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:
a) Im Fischereibezirk I darf nur von den ausgeschilderten Angelplätzen aus geangelt werden; das Angeln vom Boot aus kann vom Kreisverband nach Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck gestattet werden.
b) In den Fischereibezirken II, III, und IV darf nur vom Ufer aus geangelt werden. Das Angeln vom Boot ist auch in dem Bereich des Fischereibezirkes IV verboten, der sich von der Linie zwischen der Norder- und der Südermole sowie der seewärtigen Begrenzung gem. § 1 Abs. 1 Buchstabe b), ergibt. Ferner darf beim Angeln, ein Senknetz von höchstens 1 m x 1 m Seitenlänge zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden. In den Fischereibezirken I bis IV kann anstelle einer schwimmenden Angel eine Spinnangel (Kunstköder bis höchstens 30 Gramm Gewicht) eingesetzt werden. Im Fischereibezirk III dürfen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 06.00 Uhr statt schwimmender Angeln Grundangeln mit einem Angelhaken benutzt werden. Im Fischereibezirk IV dürfen statt schwimmender Angeln Grundangeln mit einem Angelhaken benutzt werden. Die Verwendung anderer Fischereigeräte als in den Sätzen 1 bis 4 zugelassen, ist nicht gestattet.
c) Die Erlaubnisinhaberinnen/ die Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei schwimmende Angeln benutzen.
d) Von der seewärtigen Begrenzung der Trave, der Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole, zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, der Holstentorbrücke sowie der Hüxtertorbrücke, darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden.
e) Es ist verboten Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und Schwimmblattzonen sowie die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot zu befahren. Die Erlaubnisscheininhaber /Erlaubnis- scheininhaberinnen haben Nist-, Brut- und für die Tiere bestimmte Zufluchtstätten zu schützen und deren Nähe zu meiden.
f) Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken, sowie Marinaanlagen u.ä., innerhalb und außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, ist mit Erlaubnis des Eigentümers / der Eigentümerin das Angeln erlaubt. Ausgenommen davon ist das Angeln von dort festgemachten Booten oder Wasserfahrzeugen, auch wenn diese teilweise an Land gezogen sind.
(2) Die Hansestadt Lübeck kann das Angeln über die Vorschriften des Abs. 1 hinaus auch zeitlich beschränken. Vorher sollen die Fischerei- genossenschaften und der Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. gehört werden. Die Beschränkungen werden öffentlich bekannt gegeben. (3)Im Fischereibezirk I ist das Angeln vom Boot aus im Naturschutzgebiet nur während der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.
§14 Fangstatistik
Die Inhaberin / der Inhaber eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Fischereibezirk I, II, III und IV (bis zur Verbindungslinie zwischen Nordermole und Südermole) sind verpflichtet, ihre Fänge auf einem von der Hansestadt Lübeck und dem Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und diesen bei Erneuerung der Erlaubnisscheine zurückzugeben (Fangstatistik). Im Falle der Auswertung der Fänge durch den Kreisverband der Sportfischer e.V. hat dieser der Hansestadt Lübeck die Auswertung zur Verfügung zu stellen und die Beteiligung der Genossenschaft der Wakenitzfischer und der Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer sicherzustellen.
§15 Tierschutz
(1) 0rdnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden.
(2) Verboten ist insbesondere:
a) Das Wettfischen.
b) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.
c) Die Lebendhälterung von Fischen. Gefangene Fische sind sofort und waidgerecht zu töten.
§16 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) Für die Fischereibezirke III, und IV gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Fischereibezirke I und II gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend vom Absatz 2 kann der Kreisverband für den Fischereibezirk I höhere Mindestmaße festlegen. Die jeweils festgesetzten Mindestmaße sind für die Angler/ Anglerinnen verbindlich.
§17 Fischereiaufsicht
(1)Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs in den Fischereibezirken I bis IV kann nur die obere Fischereibehörde Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen gemäß Fischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung einsetzen.
(2) Die Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen sind verpflichtet, sich jedem Angler gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen auf Verlangen auszuweisen. (3)Jeder Angler/ jede Anglerin ist verpflichtet, einem Fischereiaufseher / einer Fischereiaufseherin auf Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie sein / ihr Angelgeschirr und den Fang überprüfen zulassen.
§18 Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(1) Die Hansestadt Lübeck behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zum Fischfang entschädigungslos zu widerrufen oder zu versagen, wenn der Erlaubnisscheininhaberin /der Erlaubnisscheininhaber
a) gegen die fischereirechtlichen Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet
c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Fischfangs zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2)Die Erlaubnisscheininhaberin /der Erlaubnisscheininhaber hat den Erlaubnisschein zum Fischfang an die Hansestadt Lübeck zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Widerrufs zu erfolgen.
(3) Der Kreisverband ist von der Entscheidung der Hansestadt Lübeck zu unterrichten.
§19 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen der Angelfischerei sind bei der Hansestadt Lübeck, Hafen- und Seemannsamt, zu beantragen und werden beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dort genehmigt.
(2) Für den Fischereibezirk I sind die Anträge über den Kreisverband an die Hansestadt Lübeck zu stellen.
§20 Inkrafttreten
Die fünfte Änderung dieser “Nutzungsbedingungen” über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Lübeck, der 28.06.2007
Der Bürgermeister


                        
Zurück 1 2 Seiten

 

 

 

 

 

 

Impressum Brodten Travemünde Fotos Video Brodten  Fotos Bilder Brodten Priwall Ferienhaus Ferienwohnung  Travemünde A-Z  Verzeichnis Ferienhaus Adrian Theodor Schwartz Haus Seeblick Brodten Ferienwohnung Kosegarten Arzt Apotheke Bus Flughafen Fotos Freizeit Gastronomie Immobilien Schiffe Segeln Einkaufen Sehenswürdigkeiten Stadtplan Strandkorb Hotel Veranstaltungen Sport Internet Wetter Brodtener Winkel Brodtener Ufer Natur Angeln Brodtener Ufer 1 Angeln Brodtener Ufer 2 Tauchen Travemuende video Fischrestaurants Hamburg Puttgarden Hohen Wieschendorf Travemünde Strand Markgrafenheide

Brodten und das Brodtener Ufer

am Brodtener Ufer in Brodten an der Ostsee bei Travemünde
Brodtener Steilküste in Brodten bei Travemünde an der Ostsee
brodtener ufer steilufer in Brodten mit seeblick auf die Ostsee